Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1957, das Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförd

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand

  1 Änderung des Parteiengesetzes

  2 Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

  3 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

  4 Änderung der Zivilprozessordnung

  5 Änderung der Strafprozessordnung 1975

  6 Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  7 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

  8 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

  9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

10 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 11 Änderung des Finanzstrafgesetzes 12 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes 13 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

14 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

15 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

16 Änderung des Gebührengesetzes 1957

17 Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 18 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

19 Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes 20 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

21 Änderung des Schieneninfrastrukturgesetzes 22 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

23 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 24 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes 25 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 26 Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

27 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes 28 Änderung des Umweltförderungsgesetzes 29 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 30 Änderung des Postgesetzes 1997

31 Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

32 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 33 Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29

Artikel 1

Änderung des Parteiengesetzes Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien

(Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997,

wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils 201718700 S.

    Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2001 in jenem Maße, in dem sich der vom

    Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.“

  2. In § 2a Abs. 2 lautet der letzte Satz:

    „In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.“

  3. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000

    treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

    Artikel 2

    Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

    Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

  4. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Für die Jahre 1998 bis 2000 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“

  5. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“

  6. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

    Artikel 3

    Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

  7. § 89a Abs. 1 lautet:

    „(1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.“

  8. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat“.

  9. In § 89b Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ ; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§ 89a Abs. 2)“.

    Artikel 4

    Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert:

  10. § 112 erster Halbsatz lautet:

    „Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten,

    die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden;“

  11. § 113 wird aufgehoben.

  12. In § 329 wird dem ersten Absatz folgender Satz angefügt:

    „Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.“

    Artikel 5

    Änderung der Strafprozessordnung 1975

    Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

    Die §§ 77 bis 79 lauten:

    „§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung,

    durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

    (2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

    § 78. Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.

    § 79. (1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen,

    deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes)

    zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.

    (2) Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

    (3) Im Ãœbrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird.

    (4) Soweit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten.“

    Artikel 6

    Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

  13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c samt Überschriften eingefügt:

    „Einsatz der Informationstechnik

    § 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten

    über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

    (2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen

    (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.

    (3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

    (4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig.

    Datenverkehr

    § 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

    (2) Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt

    (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 1 alle Daten an die Justizanstalt zu

    übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

    Löschung von Daten

    § 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem 1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;

  14. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;

  15. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.

    (2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:

  16. Name, Vorname,

  17. Geburtsdatum und Geburtsort sowie 3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.“

  18. § 48 Abs. 3 lautet:

    „(3) Strafgefangenen, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, ist monatlich im Nachhinein ein Betrag...

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