Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

121. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz ? AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

?§ 2b. Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden (Verbriefung).?

2. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.?

3. § 7 Abs. 3 und 4 lautet:

?(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,2 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.?

4. § 9 Abs. 6 lautet:

?(6) Die...

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