Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 450/1990, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß
gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet,
oder"
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§ 4 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Zustandekommens
(§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung
(§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers verletzt hat;"
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§ 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt 1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
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wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird."
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§ 14 d Abs. 1 lautet:
„§ 14 d. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem
örtlichen zuständigen Arbeitsamt 1. innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsaufnahme den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
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die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und 3. innerhalb von 24 Stunden die Beendigung der Beschäftigung zu melden."
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Der letzte Satz im § 20 Abs. 1 entfällt.
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§ 20 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung,
sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung,
über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der Vermittlungsausschuß anzuhören."
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§ 20 Abs. 4 entfällt.
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§ 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
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den tatsächlichen Antritt der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt...
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