Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1999 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen a)  zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz       1964,       BGBl. Nr. 200,  in der jeweils  geltenden Fassung übernommen hat, oder b)  zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds eine Garantie im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder c) zur   Bezahlung   von   Verpflichtungen   der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft,   für   die   Garantien   nach   diesem Bundesgesetz übernommen worden sind, dient."

  2.   § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 200 Milliarden Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern."

  3. ...

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