Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 2 wird ein neuer Abs. 4 angefügt:

    „(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung

    (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.“

  2. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

    wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 10 S nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des ,,Fadenziehens“, ,,Stoppelziehens“, ,,Glücksrades“,,,

    Blinkers“, ,,Fische- oder Entenangelns“, ,,Plattenangelns“, ,,Fische- oder Entenangelns mit Magneten“,,,

    Plattenangelns mit Magneten“, ,,Zahlenkesselspiels“, ,,Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.“

  3. § 17 Abs. 5 lautet:,,

    (5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen.

    Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.“

  4. Nach § 52 wird die Überschrift ,,Erhöhte Beugestrafe“ und ein neuer § 52a eingefügt:

    „§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im

    § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10000 S der Betrag von 300000 S.“

  5. § 53 lautet:

    „§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten,

    der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, daß

    1. mit...

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