Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

  2. Im § 1 Abs. 3 lautet das Zitat: „§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994“.

  3. Im § 1 Abs. 4 lit. b lautet das Zitat: „§ 144 GewO 1994“.

  4. Im § 1 Abs. 4 lit. e lautet das Zitat: „171 Abs. 2 GewO 1994“.

  5. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.“

    5a. § 2 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.“

  6. § 2 Abs. 5 entfällt.

  7. Im § 3 Abs. 1 wird die Zeitangabe „13 Uhr“ durch „17 Uhr“ ersetzt.

  8. § 3a entfällt.

  9. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz:

    „Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen.“

  10. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1

    erster Satz und Abs. 2 erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß

    § 6 Abs. 2 lit. b am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.“

    10a. § 4 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.“

  11. § 4 Abs. 5 lautet:

    „(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden.“

  12. § 4 Abs. 6 und 7 entfallen.

    12a. Im § 5 lautet der erste Satzteil:

    „Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 2 und 3 dürfen offengehalten werden“.

  13. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:

    „Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art an Samstagen einen Ladenschluß spätestens um 18 Uhr anordnen.“

  14. Im § 6 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Abs. 2 lit. b“ eingefügt:

    „oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden,“

    14a. Im § 6 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

    „(4) Der Landeshauptmann kann...

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