Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 2 lautet:

    „(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3

    Anwendung zu finden hat, nach den am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert)

    in die dort geltende Währung umzurechnen.“

  2. § 12 Abs. 3 wird folgender Halbsatz angefügt, wobei der Punkt am Ende des bisherigen Textes entfällt:

    „oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.“

  3. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ......................................................................................................................... 200 S“

  4. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:

    (2) Gebührenfrei ist die Erteilung 1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

  5. eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

  6. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

  7. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

  8. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen,

    künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

  9. eines Visums für Teilnehmer an...

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