Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1997, wird wie folgt geändert:
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§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3
Anwendung zu finden hat, nach den am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert)
in die dort geltende Währung umzurechnen.“
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§ 12 Abs. 3 wird folgender Halbsatz angefügt, wobei der Punkt am Ende des bisherigen Textes entfällt:
„oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.“
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Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ......................................................................................................................... 200 S“
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Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:
(2) Gebührenfrei ist die Erteilung 1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
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eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
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eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
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eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
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eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
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eines Visums für Teilnehmer an...
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