Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 7a „Freifahrt“.

  2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr a) bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes........................................  29,57 vH,

    1. ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes.............................................................  32,99 vH und“

  3. Im § 7 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort „Zeitsoldat“ die Worte „mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr“ eingefügt.

  4. In der Überschrift zu § 7a entfallen die Worte „im Grundwehrdienst“.

  5. § 7a Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr oder im Anschluß an solche Präsenzdienste den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel.“

  6. Im § 12 Abs. 2 und im § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitsoldaten“ jeweils die Worte „mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr“ eingefügt.

  7. § 22 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Diese Versicherungen sowie die...

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