Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 419/1996 und BGBl. I Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Z 2 lautet:

    „2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60.“

  2. In § 4 Z 6 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung

    „EG-Düngemittel“ ersetzt.

  3. § 4 Z 8 lautet:

    „8.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach vorübergehender Ausfuhr (ausgenommen nach passiver Veredelung) oder im externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92] in das Anwendungsgebiet zurückgebracht werden.“

  4. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 23 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

  5. § 9a samt Überschrift lautet:

    „Zulassung durch Bescheid

    § 9a. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

    (2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stattzugeben, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,

  6. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7

    Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und 3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

    (3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. Antragsteller und Hersteller,

  7. vorgesehene Kennzeichnung,

  8. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,

  9. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,

  10. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und 6. Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2

    Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

    (4)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT