Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG, BGBl. Nr. 434, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 11 lautet:

    „§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden „Fonds“ genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

    1. Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen

      (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen,

      Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

      einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;

    2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

    3. jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und

      ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

      d)Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung;

    4. Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

      (2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.“

  2. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c eingefügt:

    „§ 11a. (1) Der Bundesminister für...

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