Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 ? IRÄG 2017)

122. Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 ? IRÄG 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.?

2. § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

?Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen.?

3. In § 47 Abs. 2 wird in Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck ?§ 46 Abs. 1 Z 1? durch den Ausdruck ?§ 46 Z 1? ersetzt.

4. § 63 Abs. 1 lautet:

?(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.?

5. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

?Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren

§ 63a. Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.?

6. § 68 erhält folgende Überschrift:

?Aufgelöste juristische Person?

7. Dem bisherigen Text des § 68 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nicht eröffnet, weil das Vermögen bereits verteilt wurde, so sind dieser Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.?

8. § 73 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

?Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse sind öffentlich bekanntzumachen; § 74 Abs. 2 Z 6 ist anzuwenden. Die Eintragung in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, zu löschen.?

9. § 74 Abs. 2 lautet:

?(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
2. das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
3. die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,
4. bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,
5. bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,
6. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht,
7. den Ort, die Zeit und den Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen,
8. die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden,
9. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen,
10. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist und
11. den Ort und die Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.?

10. In § 82 Abs. 1 werden die Worte ?Die Entlohnung beträgt in der Regel? durch die Worte ?Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich? ersetzt und die Worte ? , mindestens jedoch 2 000 Euro? aufgehoben.

11. In § 82a Abs. 1 werden die Worte ?beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel? durch die Worte ?beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich? ersetzt und die Worte ? , mindestens jedoch 2 000 Euro? aufgehoben.

12. § 82c Z 3 lautet:

?3. die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder?

13. In § 87a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort ?Insolvenzgläubiger? die Wortfolge ?oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger? eingefügt.

14. In § 98 Abs. 2 wird der Ausdruck ?dieser? durch den Ausdruck ?dieses? ersetzt.

15. § 103 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

?Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.?

16. § 103 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

?(4) Der Gläubiger hat auch anzugeben,

1. ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind sowie
2. ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen.

(5) Der Gläubiger soll auch seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben.?

17. In § 104 Abs. 1 wird die Wendung ?bestimmte, Stück? durch die Wendung ?bestimmte Stück? ersetzt.

18. In § 120 Abs. 2 werden das Wort ?Absonderungsberechtigten?, das Wort ?Berechtigte? und das Wort ?Absonderungsberechtigte? jeweils durch das Wort ?Absonderungsgläubiger? ersetzt.

19. In § 121 Abs. 2 wird das Wort ?Er? durch das Wort ?Es? ersetzt.

20. § 143 Abs. 1 lautet:

?(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.?

21. Die Überschrift ?Sechster Teil? wird durch die Überschrift ?Siebenter Teil? ersetzt; nach § 180a wird folgender Sechste Teil eingefügt:

?Sechster Teil

Konzern

Zusammenarbeit und Koordination

§ 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.

Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen

§ 180c. (1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:

1. Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,
2. der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,
3. die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und
4. die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.

(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.

(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.

(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.?

22. Dem bisherigen Text des § 182 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.?

23. § 183 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Abs. 2 bis 4; im (neuen) Abs. 2 entfällt die Wendung ?und 2?; Abs. 4 (neu) lautet:

?(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.?

24. In § 184 Abs. 1 entfällt die Wendung ? , und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens?.

25. Die Überschrift des § 189 lautet:

?Anfechtung?

26. In § 191 Abs. 1 wird der Betrag von ?750 Euro? durch den Betrag von ?1 000 Euro? ersetzt.

27. § 193 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen.?

28. § 194 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.?

29. § 195a samt Überschrift wird aufgehoben.

31. In § 199 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung ?für die Zeit von sieben Jahren? durch die Wendung ?für die Zeit von fünf Jahren? ersetzt.

32. In § 201 Abs. 1 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

?2a. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn er
...

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