Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

45- Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994; BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.?

  2. In § 14 Abs. 5 Einleitungssatz wird der Ausdruck ?§ 97 Abs. 2, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 135 Abs. 3 Z 1 und 2? durch den Ausdruck ?§ 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 135 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 151a Abs. 2? ersetzt.

  3. In § 126 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort ?für? der Ausdruck ?unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 111 Abs. 4 Z 3 zustehenden Rechte? eingefügt.

  4. § 126 Abs. 1 Z 4 bis 5 lauten:

    ?4. die Vermittlung von Pauschalreisen,
    4a. die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen und
    5. die Veranstaltung von Pauschalreisen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.?
  5. § 127 samt Überschrift lautet:

    ?Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen

    § 127. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

    1. die Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteter Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden; soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden; eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden,
    2. die Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die Vermittler verbundener Reiseleistungen von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird; ist ein solcher Vermittler für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab,
    3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Z 1 und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung,
    4. die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen,
    5. das
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