Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
    Artikel 2 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
    Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

    Artikel 1

    Änderung der Strafprozeßordnung 1975

    Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 76a Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten?
  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

    ?Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen?

  4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung ?§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten? durch die Wendung ?§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten? ersetzt.

  5. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 135 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 135a Überwachung verschlüsselter Nachrichten?
  6. In § 67 Abs. 7 wird die Wendung ?§§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4? durch die Wendung ?§ 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1? ersetzt.

  7. In § 94 lautet der letzte Satz:

    ?Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235, § 236 Abs. 1) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2, § 236a), entscheidet das Gericht mit Beschluss.?

  8. In § 116 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

    ?Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.?

  9. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet:

    ?Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen?

  10. In § 134 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

    ?2a. ?Lokalisierung einer technischen Einrichtung? der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 des E ? Commerce ? Gesetzes ? ECG, BGBl. I Nr. 152/2001),
    2b. ?Anlassdatenspeicherung? das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG),?
  11. In § 134 lautet die Z 3 :

    ?3. ?Überwachung von Nachrichten? das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,?
  12. In § 134 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

    ?3a. ?Überwachung verschlüsselter Nachrichten? das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,?
  13. § 134 Z 5 lautet:

    ?5. ?Ergebnis? (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).?
  14. Die Überschrift von § 135 lautet:

    ?Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten?

  15. In § 135 Abs. 1 entfällt die Wendung ?und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde?

  16. In § 135 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

    ?(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.

    (2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 2 Z 2 bis 4 oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2 erforderlich erscheint.?

  17. In § 135 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung ?strafbaren Handlungen? durch die Wendung ?Straftaten? ersetzt.

  18. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

    ?Überwachung verschlüsselter Nachrichten

    § 135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:

    1. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 1,
    2. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 2, sofern der
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