Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)

164. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
I Änderungen der Strafprozessordnung 1975
II Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988
III Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
IV Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
V Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes
VI Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
VII In-Kraft-Treten

Artikel I

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)";

  2. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

    (2) Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen oder einem Mitglied des Senats übertragen.

    2. § 58 hat zu lauten:

    §

    58. Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.

    3. Dem § 101 werden folgender Halbsatz und folgende weitere Sätze angefügt:

    ", soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild- oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub in Bild- oder Schriftform zu übertragen."

    4. § 105 wird wie folgt geändert:

  3. Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)";

  4. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

    (2) Wird nach den §§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen.

    5. Dem § 114 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    Vor seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.

    6. Dem § 119 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.

    7. § 128 Abs. 1 hat zu lauten:

    "(1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß."

    8. § 149a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  5. In der Z 1 entfällt das Klammerzitat "(§ 3 Z 13 TKG)";

  6. In der Z 2 wird die Wortfolge "Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum" durch die Wortfolge "Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum" ersetzt.

    9. § 149c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  7. Im zweiten Satz werden die Klammerzitate "(§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG)" durch das Klammerzitat "(§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG)", "(§ 89 Abs. 2 TKG)" durch das Klammerzitat "(§ 94 Abs. 2 TKG)" und "(§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4)" durch das Klammerzitat "(§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3)" ersetzt;

  8. Folgender Satz wird angefügt:

    "Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen."

    10. § 156 wird wie folgt geändert:

  9. Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)";

  10. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    "(2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2 gilt sinngemäß."

    11. Im § 162a Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wendung "§§ 249 und 250 Abs. 1 und 2" durch die Wendung "§§ 249, 250 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 271 sowie 271a" ersetzt.

    12. § 189 entfällt.

    13. Dem § 198 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    "(4) Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."

    14. Im § 239 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "durch den Schriftführer".

    15. § 252 wird wie folgt geändert:

  11. § 252 Abs. 2 letzter Halbsatz entfällt;

  12. Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    (2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT