Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 ? BRÄG 2022)

71. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 ? BRÄG 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat In Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz wird das Zitat ?Abs. 1 Z 5??Abs. 1 Ziffer 5 ?, durch das Zitat ?Abs. 1 Z 6??Abs. 1 Ziffer 6 ?, ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck In Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz wird der Klammerausdruck ?(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)??(Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002)? durch den Klammerausdruck ?(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)??(Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002)? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 3 Z 4 und § 119 Abs. 3 erster Satz wird jeweils das Zitat In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 119, Absatz 3, erster Satz wird jeweils das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 5??§ 6 Absatz eins, Ziffer 5 ?, durch das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 6??§ 6 Absatz eins, Ziffer 6 ?, ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDer Notar darf1.Ziffer einsin Sachen, in denen er selbst beteiligt ist,
  • 2.Ziffer 2in Sachen von Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,3.Ziffer 3in Sachen seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt sind,4.Ziffer 4in Sachen der von ihm als Erwachsenenvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Personen sowie5.Ziffer 5in Fällen, in denen in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll,keine Notariatsurkunde aufnehmen. Zu den Sachen nach Z 1 bis 4 zählen auch die Angelegenheiten von juristischen Personen, an denen der Notar oder eine der in Z 2 bis 4 genannten Personen die Mehrheit am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder an den Stimmrechten hält oder Mitglied deren vertretungsbefugten Organs ist. Ist der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans einer juristischen Person, so darf er in deren Angelegenheiten weder einen Notariatsakt errichten noch notarielle Beurkundungen über Vorgänge vornehmen, an denen das Aufsichtsorgan unmittelbar beteiligt ist.?keine Notariatsurkunde aufnehmen. Zu den Sachen nach Ziffer eins bis 4 zählen auch die Angelegenheiten von juristischen Personen, an denen der Notar oder eine der in Ziffer 2 bis 4 genannten Personen die Mehrheit am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder an den Stimmrechten hält oder Mitglied deren vertretungsbefugten Organs ist. Ist der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans einer juristischen Person, so darf er in deren Angelegenheiten weder einen Notariatsakt errichten noch notarielle Beurkundungen über Vorgänge vornehmen, an denen das Aufsichtsorgan unmittelbar beteiligt ist

    5.Novellierungsanordnung 5, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3In1.Ziffer einsSachen solcher Personen, mit denen der Notar in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
  • 2.Ziffer 2Sachen solcher Personen, die mit dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Notars in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind,3.Ziffer 3den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oderden Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oder4.Ziffer 4Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Abs. 1 letzter Satz vornimmt,Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Absatz eins, letzter Satz vornimmt,hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Abs. 2 ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird.?hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Absatz 2, ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird

    6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die beim betreffenden Notar in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Notariatskandidaten.?Absatz eins bis 3 erstrecken sich auch auf die beim betreffenden Notar in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Notariatskandidaten.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, In § 62 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck In Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck ?(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)??(Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002)? durch den Klammerausdruck ?(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)??(Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002)? ersetzt.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 63 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck In Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck ?(§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002)??(Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002)? durch den Klammerausdruck ?(§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002)??(Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002)? ersetzt.

    9.Novellierungsanordnung 9, In § 68 Abs. 1 lit. g dritter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 68, Absatz eins, Litera g, dritter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    ?dies ausgenommen den in § 69b Abs. 4a geregelten Fall.??dies ausgenommen den in Paragraph 69 b, Absatz 4 a, geregelten Fall.?

    10.Novellierungsanordnung 10, In § 69b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 69 b, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  • ?(4a)Absatz 4 aDie Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.?Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT