Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik?Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

7. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz, StVUSt-G) Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel des Gesetzes ist es, die Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden und die Zusammenarbeit des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf diesem Gebiet zu regeln.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden: jeder Verkehrsunfall auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei dem Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war; eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt; in diesem Fall wird diese Person als Verkehrstoter bezeichnet;
2. Unfalldatenbank (UHS): Elektronisches Hilfsmittel zur Auswertung und Verwaltung der durch die Organe der Bundespolizei erhobenen Daten zu Straßenverkehrsunfällen;
3. Verkehr: die Bewegung von Verkehrsmitteln, Personen und Gütern im Raum;

Anordnung der Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden

§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des § 3 Z 19 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, und hat dabei entsprechend §§ 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.

(2) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.

(3) Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 32 Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.

Erhebung der Daten und Qualitätssicherung

§ 4. (1) Für die...

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