Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz ? IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz)

75. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz ? IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz ? IJG) Zweck

§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten und AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005), durch Maßnahmen, die den Erwerb von Sprachkenntnissen beschleunigen und die Chancen einer nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessern, die gesellschaftliche Teilhabe und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu ermöglichen.

Zielgruppe

§ 2. Zielgruppe des Integrationsjahres sind Personen, denen nach dem 31. Dezember 2014 der Status des/der Asylberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005) oder des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005) zuerkannt wurde, sowie AsylwerberInnen, die nach dem 31. März 2017 internationalen Schutz beantragt haben, seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005). Teilnahmeberechtigt sind Personen der Zielgruppe, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen (§ 3 des Schulpflichtgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 76/1985), Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und arbeitsfähig (§ 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ? AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977) sind.

Integrationsjahr

§ 3. (1) Das Integrationsjahr ist eine auf die Dauer von grundsätzlich einem Jahr angelegte, modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt wird und im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn eine raschere nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, kann eine kürzere Dauer festgelegt werden.

(2) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die nach Zuerkennung dieser Status arbeitslos sind und auf keinen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können...

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