Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz ? PNR-G) erlassen wird

64. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz ? PNR-G) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz ? PNR-G) Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
§ 3 Fluggastdaten
§ 4 Verarbeitung von Fluggastdaten
§ 5 Festlegung von Kriterien
§ 6 Depersonalisierung
§ 7 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 8 Datenschutzbeauftragter
§ 9 Auskunftsrecht
§ 10 Verwaltungsübertretungen
§ 11 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12 Verweisungen
§ 13 Bezugnahme auf Richtlinien
§ 14 Inkrafttreten
§ 15 Vollziehung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278f und § 282a Strafgesetzbuch ? StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.

(2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit ? PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 ? StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.

Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

§ 2. (1) Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (§ 3) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Art. 16 Abs. 3 PNR-RL (§ 13) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken.

(2) Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggastdatenzentralstelle mit, welches konkrete Protokoll und Datenformat für die Übermittlung der Fluggastdaten verwendet wird. Bei technischen Störungen erfolgt die Übermittlung der Fluggastdaten in Abstimmung mit der Fluggastdatenzentralstelle ausnahmsweise auf andere geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet.

(3) Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Luftfahrtunternehmen trifft die Verpflichtung gemäß Abs. 1 jenes Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt.

(4) Ungeachtet der in Abs. 1 genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden, Zollbehörden sowie den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten (§ 3) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken.

Fluggastdaten

§ 3. (1) Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:

1. Angaben zum
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