Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen erlassen (EKZ-NPOG) und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

102. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen erlassen (EKZ-NPOG) und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG)Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird der ?Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen? (in weiterer Folge ?EKZ-NPO?) normiert.
  • (2)Absatz 2Aus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind undAus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG sind und1.Ziffer einsim Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung ? BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oderim Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung ? BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oder
  • 2.Ziffer 2eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.
  • (3)Absatz 3Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. Paragraph 3, Absatz 3, entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.
  • Berechtigte§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsAuf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen.Auf Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen.
  • (2)Absatz 2Keine Förderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 zu gewährenKeine Förderung ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, zu gewähren1.Ziffer einsan politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), BGBl. I Nr. 56/2012.an politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer...
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