Bundesgesetz, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

32. Bundesgesetz, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2 wie folgt:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 2, wie folgt:

?§ 2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 29 Abs. 5 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29, Absatz 5, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 29a. Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 25, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

?Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 99 726 000 Euro jährlich.?

4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

?Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung§ 29a.Paragraph 29 a,

  • (1)Absatz einsDer Bund gewährt den Ländern einen Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 1 000 Millionen Euro zum Zwecke der Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum. Von diesem Betrag entfallen 780 Millionen Euro auf die Förderung der Errichtung durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder gewerbliche Bauträger und 220 Millionen Euro auf die Förderung der Sanierung von Mietwohnungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, jeweils im verdichteten und mehrgeschoßigen Wohnbau, jedoch ohne eingeschoßige Reihenhäuser. Die länderweisen Anteile am Zweckzuschuss von 780 Millionen Euro richten sich nach der Volkszahl und am Zweckzuschuss von 220 Millionen Euro nach folgendem Schlüssel:
  • Burgenland 3,6 %
    Kärnten 5,8 %
    Niederösterreich 19,8 %
    Oberösterreich 17,5 %
    Salzburg 5,5 %
    Steiermark 11,7 %
    Tirol 6,7 %
    Vorarlberg 3,7 %
    Wien 25,7 %
  • (2)Absatz 2Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Abs. 1 entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 und 2025 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % von diesem Land im jeweils folgenden Jahr in Anspruch genommen werden.Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Absatz eins, entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 und 2025 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß...
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