Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden

168. Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Finanzausgleichsgesetz 2024
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Artikel 3 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes
Artikel 5 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Artikel 6 Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Artikel 1Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 ? FAG 2024) Inhaltsverzeichnis

I. Finanzausgleichrömisch eins. Finanzausgleich(§§ 2 bis 4 F(Paragraphen 2 bis 4 F-VG 1948)
§ 1.Paragraph eins, Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 2.Paragraph 2, Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen
§ 3.Paragraph 3, Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
§ 4.Paragraph 4, Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen
§ 5.Paragraph 5, Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
§ 6.Paragraph 6, Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer
§ 7.Paragraph 7, Landesumlage
§ 8.Paragraph 8, Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
II. Abgabenwesenrömisch II. Abgabenwesen(§§ 5 bis 11 F(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 9.Paragraph 9, Ausschließliche Bundesabgaben
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 10.Paragraph 10, Gemeinschaftliche Bundesabgaben
§ 11.Paragraph 11, Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
§ 12.Paragraph 12, Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde
§ 13.Paragraph 13, Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden
§ 14.Paragraph 14, Vorschüsse und Abrechnungen
§ 15.Paragraph 15, Zuschlagsabgaben
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 16.Paragraph 16, Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
§ 17.Paragraph 17, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen
§ 18.Paragraph 18, Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer
§ 19.Paragraph 19, Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer
§ 20.Paragraph 20, Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer
§ 21.Paragraph 21, Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag
§ 22.Paragraph 22, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsserömisch III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse(§§ 12 und 13 F(Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 23.Paragraph 23, Zukunftsfonds
§ 24Paragraph 24, Abs. 1. Finanzzuweisung an Gemeinden ? öffentliche PersonennahverkehrsunternehmenAbsatz eins, Finanzzuweisung an Gemeinden ? öffentliche Personennahverkehrsunternehmen
§ 24Paragraph 24, Abs. 2. Finanzzuweisung an Gemeinden ? Personennahverkehrs-InvestitionenAbsatz 2, Finanzzuweisung an Gemeinden ? Personennahverkehrs-Investitionen
§ 24Paragraph 24, Abs. 3. Finanzzuweisung an Statutarstädte für Aufgaben als Sicherheitsbehörde erster InstanzAbsatz 3, Finanzzuweisung an Statutarstädte für Aufgaben als Sicherheitsbehörde erster Instanz
§ 24Paragraph 24, Abs. 4. Gemeinnützige KrankenanstaltenAbsatz 4, Gemeinnützige Krankenanstalten
§ 25.Paragraph 25, Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima
§ 26.Paragraph 26, Finanzzuweisung an Gemeinden ? Strukturfonds
§ 27.Paragraph 27, Finanzkraftstärkung von Gemeinden und Finanzierung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel
§ 28.Paragraph 28, Bedarfszuweisung an Länder ? Glücksspiel
Zuschüsse
§ 29Paragraph 29, Abs. 1. Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden ? TheaterAbsatz eins, Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden ? Theater
§ 29Paragraph 29, Abs. 2. Zweckzuschuss an Länder ? Krankenanstaltenfinanzierung (Gemeindeanteil)Absatz 2, Zweckzuschuss an Länder ? Krankenanstaltenfinanzierung (Gemeindeanteil)
§ 29Paragraph 29, Abs. 3. Zweckzuschuss für EisenbahnkreuzungenAbsatz 3, Zweckzuschuss für Eisenbahnkreuzungen
§ 29Paragraph 29, Abs. 4. Erstausstattung an SoftwareAbsatz 4, Erstausstattung an Software
§ 29Paragraph 29, Abs. 5. Zweckzuschuss ? Kinderbetreuung und sprachliche FrühförderungAbsatz 5, Zweckzuschuss ? Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung
IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismusrömisch IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus
§ 30.Paragraph 30, Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen
§ 31.Paragraph 31, Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten
V. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 32.Paragraph 32, Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 33.Paragraph 33, Außerkrafttreten
  1. Finanzausgleichrömisch eins. Finanzausgleich(§§ 2 bis 4 F(Paragraphen 2 bis 4 F-VG 1948)Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben§ 1.Paragraph eins,

  2. (1)Absatz einsIm Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 BIm Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:1.Ziffer einsDie Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
  3. 2.Ziffer 2Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Ziffer eins, angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
  4. (2)Absatz 2Bei den nach Art. 104 Abs. 2 BBei den nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:1.Ziffer einsDas Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu entlohnen wären.Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema römisch II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu entlohnen wären.
  5. 2.Ziffer 2Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.3.Ziffer 3Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148/1985, Anwendung findet.Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, Anwendung findet.Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen§ 2.Paragraph 2

    Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

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