Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG)

  1. Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
    Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes
    Artikel 3 Änderung des GmbH-Gesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

    Das Unternehmensgesetzbuch ? UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

  2. In § 242 Abs. 4 wird der Verweis ?§ 243b Abs. 2 Z 3? durch den Verweis ?§ 243c Abs. 2 Z 3? geändert.

  3. In § 243 Abs. 5 wird nach dem Wort ?Kapitalgesellschaften? die Wendung ?, die nicht der Pflicht nach § 243b unterliegen,? eingefügt.

  4. Der bisherige § 243b erhält die Bezeichnung ?§ 243c.?, die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen § 243b wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen § 243c.

  5. Der bisherige § 243c erhält die Bezeichnung ?§ 243d.?, die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen § 243c wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen § 243d.

  6. Nach § 243a wird folgender § 243b samt Überschrift eingefügt:

    ?Nichtfinanzielle Erklärung, nichtfinanzieller Bericht

    § 243b. (1) Große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht an Stelle der Angaben nach § 243 Abs. 5 eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.

    (2) Die nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.

    (3) Die Angaben nach Abs. 2 haben zu umfassen:

    1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft;
    2. eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Belange verfolgten Konzepte;
    3. die Ergebnisse dieser Konzepte;
    4. die angewandten Due-Diligence-Prozesse;
    5. die wesentlichen Risiken, die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Belange haben werden, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, und zwar
    a. soweit sie aus der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstehen und,
    b. wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, soweit sie aus ihren Geschäftsbeziehungen, ihren Erzeugnissen oder ihren Dienstleistungen entstehen;
    6. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die konkrete Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
    Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Abs. 2 genannten Belange kein Konzept, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine klare Begründung hiefür zu enthalten.

    (4) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit

    1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und
    2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

    (5) Die Gesellschaft kann sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn sie hiervon Gebrauch macht, hat sie anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich stützt. Bei der Anwendung solcher Rahmenwerke ist...

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