Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975),

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 569/1993, wird wie folgt geändert:

1a. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Erstellung und“.

1b. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a),“;

nach der Wortfolge „Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),“ ist die Wortfolge „der Redeordnung

(§ 60 Abs. 8),“ einzufügen.

  1. § 13 Abs. 5 lautet:

    „(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.“

  2. § 13 Abs. 5 und 6 (alt) werden zu Abs. 6 und 7 (neu).

  3. In § 14 Abs. 1 ist die Wortfolge „im Parlamentsgebäude“ durch die Wortfolge „in den Parlamentsgebäuden“

    zu ersetzen.

  4. In der Überschrift des Kapitels IV entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.

  5. § 20 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

    „Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt,“

  6. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

    (3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.“

  7. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.

  8. In § 21 Abs. 1 ist die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG;“ durch die Wortfolge

    „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;“ zu ersetzen; nach der Wortfolge

    „Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder“ wird das Zitat „gemäß § 28b Abs. 4“ eingefügt.

  9. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.“

  10. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG,“.

  11. § 23 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten,

    Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e und 23f B-VG richten sich nach § 31b, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.“

  12. § 26 Abs. 7 lautet:

    „(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.“

  13. Nach § 26 Abs. 7 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

    „(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten – den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet – unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.

    (9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.

    (10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.“

  14. § 26 Abs. 8 (alt) wird Abs. 11 (neu).

  15. In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge „Beratung in der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, noch gemäß § 79 und 80 zu behandeln sind,“ durch die Wortfolge „Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge“

    ersetzt.

  16. Nach § 28a wird folgender § 28b angefügt:

    „§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß

    zur Enderledigung zugewiesen.

    (2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, wird der

    Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern,

    Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

    (3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen werden.

    (4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß bis zum Eingang in die Debatte über einen Bericht gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. In diesem Fall folgt der Vorberatung durch den Ausschuß die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.“

  17. § 29 Abs. 2 lautet:

    „(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

    2. Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;

    3. Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;

    4. Mitwirkung an Festsetzungen gem. Art. 54 B-VG;

    5. Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

    6. Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

    7. Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122

      1. 4 B-VG;

    8. Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem.

      1. 148g Abs. 2 B-VG;

    9. Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission gem. § 6 Abs. 9 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305.“

  18. § 29a entfällt.

  19. § 31 lautet:

    „§ 31. (1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß

    jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

    (2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.“

  20. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31e eingefügt:

    „§ 31a. (1)  Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen...

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