Bundesgesetz vom 26. November 1963, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, wird abgeändert wie folgt:

§ 12 hat zu lauten:

„§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern erstatteten Beträge (§ 8. Abs. 1) wird vorschußweise vom Bund bestritten und wie folgt gedeckt:

a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und der Dienstnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag);

b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3.

(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu einem Höchstbetrag von 160 S zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist dieser Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen

(§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu leisten.; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 4800 S zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge an Beiträgen gemäß Abs. 1 lit. a sind zweckgebunden.

(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)

kommt in Betracht, wenn die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1

lit. a) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen;

er ist höchstens bis zum halben Ausmaß

des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages zu leisten.

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeiter zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,

die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1

  1. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht nach § 2

    vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

    (5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Krankenversicherungspflicht geltenden Verfahren zu entscheiden.

    In diesem Verfahren kommt den Landesarbeitsämtern Parteistellung zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT