Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird
Der Nationalm hat beschlossen:
Artikel I Das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
in der Fassung der Futtermittelgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 180, und der Futtermittelgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 466, wird geändert wie folgt:
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§ 5 Abs. 7 lit. a und c haben zu lauten:
„a) aus Vertretern der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Handel,
Gewerbe und Industrie und für Gesundheit und Umweltschutz,"
„c) aus je einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages."
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§ 13 hat zu lauten:
„§ 13. Die Mitglieder der Fachkommission
(§ 5 Abs. 7), allenfalls beigezogene Sachverständige
(§ 5 Abs. 8) sowie Probenehmer (§ 12) dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung: und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten."
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Im § 14 Abs. 1 ist der Betrag von 2000 S durch 5000 S zu ersetzen.
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§ 16 hat zu lauten:
„§ 16. Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im § 13 bestimmten Geheimhaltungspflicht."
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§ 20 hat zu lauten:
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um die Vertretung in der Fachkommission (Abs. 7 lit. a und Abs. 8)
handelt, überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im...
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