Bundesgesetz vom 23. November 1972, über die Verschiebung der Hochschülerschaftswahlen 1973

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Ausschüsse der Österreichischen Hochschülerschaft,

die nach dem Hochschülerschaftsgesetz,

BGBl. Nr. 174/1950, bzw. der Hochschülerschaftswahlordnung 1960, BGBl. Nr. 281, in der geltenden Fassung gewählt wurden, endet mit 30. September 1973.

(2) Die Neuwahl der Organe und Funktionäre der Österreichischen Hochschülerschaft hat spätestens im Juni 1973 stattzufinden.

Artikel II Mit der...

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