Bundesgesetz vom 10. November 1983, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften,

sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 315/1982, wird geändert wie folgt:

  1. § 18 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Beginnend mit dem 1. Jänner 1985 ist der Zivildienstleistende während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach

    § 21 Abs. 1 erforderlich ist."

  2. § 38 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

    „3. beginnend mit dem 1. Jänner 1985 einem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18 Abs. 2 bereit erklärt hat, oder"

    Artikel III...

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