Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,

338/1981, 263/1982 und 634/1982 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag von „6,5 Milliarden Schilling" durch den Betrag von „10 Milliarden Schilling" zu ersetzen.

  2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c hat zu lauten:

    „Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes,

    BGBl. Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche zustimmende Erklärung des Umweltfonds

    über die Förderungswürdigkeit vorliegt;

    oder"

  3. Im § 1 Abs. 2 Z 1 erhält die bisherige lit. „c"

    die Bezeichnung „d".

  4. § 1 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten:

    „2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird,

    erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten aus den garantierten Krediten (Darlehen)

    während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß

    zurückgezahlt werden können oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige Verbesserung der Finanzierungsstruktur ergibt."

  5. Im § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b lit. cc ist nach dem Strichpunkt das Wort „oder" anzufügen.

  6. Im § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b ist nach der lit. cc folgende lit. dd anzufügen:

    „dd) der gewährte Kredit der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dient;"

  7. Im § 1 Abs. 3 Z 2 ist die Zahl „17" durch die Zahl „20" zu ersetzen.

  8. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen:

    „§ 7 a. Der Finanzprokuratur wird übertragen,

    ...

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