Bundesgesetz vom 22. Oktober 1980, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/

1975 wird wie folgt geändert:

  1. § 9 hat zu lauten:"

    § 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.

    (2) Das technische Operat umfaßt 1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

  2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und 3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung

    (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,

    der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte

    (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

    (3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück 1. die Grundstücksnummer,

  3. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

  4. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß

    der einzelnen Benützungsabschnitte,

  5. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und 5. die Eintragungen (§ 11).

    (4) Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

    zu führen. Die näheren Vorschriften

    über die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.

    (5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben."

  6. § 14 hat zu lauten:

    „§ 14. (1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), BGBl.

    Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32

    bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster nicht anzuwenden.

    (2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

    (3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf...

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