Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§     1 Grundsätze und Aufgaben

§     2 Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§§   3 bis 5 Teilrechtsfähigkeit

§        6 Geltungsbereich

§        7 Gliederung

§        8 Satzung

§        9 Aufsicht

§§ 10 bis 11 Verfahrensvorschriften

§   12 Amtsverschwiegenheit

§   13 Säumnis von Organen

§§ 14 bis 16 Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§   17 Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§   18 Haushalt

§   19 Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre)

  1. Abschnitt Universitätsangehörige

    §   20 Einteilung

    §   21 Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

    §   22 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

    §   23 Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

    §   24 Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

    §   25 Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

    §   26 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

    §   27 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

    §   28 Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

    §   29 Habilitationsverfahren

    §   30 Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer

    §   31 Lehrbeauftragte

    §   32 Gastvortragende und Gastvortragender

    §   33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

    §   34 Studienassistentinnen und Studienassistenten

    §   35 Allgemeine Universitätsbedienstete

    §   36 Studierende

    §   37 Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

    §   38 Dienstvorgesetzte

    §§ 39 bis 40 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen III. Abschnitt Studienkommissionen und Studiendekaninnen oder Studiendekane

    §   41 Studienkommissionen

    §   42 Studiendekanin und Studiendekan IV. Abschnitt Institute

    §   43 Begriffsbestimmung und Errichtung

    §   44 Institutskonferenz

    §   45 Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorstand)

  2. Abschnitt

    §§ 46 bis 47 Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien

    §   48 Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie VI. Abschnitt Universitätsleitung

    §   49 Organe

    §   50 Universitätskollegium

    §   51 Rektorin und Rektor

    §   52 Wahl der Rektorin oder des Rektors

    §   53 Vizerektorinnen und Vizerektoren

    §   54 Universitätsversammlung

    §   55 Universitätsbeirat VII. Abschnitt Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung

    §   56 Fakultäten

    §   57 Fakultätskollegium

    §   58 Dekanin und Dekan

    §   59 Senat

    §   60 Rektorin oder Rektor VIII. Abschnitt Dienstleistungseinrichtungen

    §   61 Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

    §   62 Zentrale Verwaltung

    §   63 Universitätsbibliothek

    §   64 Internationale Sommerakademie

    §   65 Kupferstichkabinett

    §   66 Sammlung IX. Abschnitt Interuniversitäre Einrichtungen

    §   67 Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

    §   68 Interuniversitäre Institute

    §   69 Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen X. Abschnitt

    §   70 Akademische Ehrungen XI. Abschnitt

    §   71 Universitätenkuratorium XII. Abschnitt

    Überuniversitäre Vertretungsorgane

    §   72 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)

    §   73 Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten XIII. Abschnitt

    §   74 Strafbestimmungen XIV. Abschnitt

    §§ 75 bis 76 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

    §   77 Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischem Fach

    §   78 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    §   79 Vollziehung I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Aufgaben

    § 1. (1) Die Universitäten der Künste sind berufen, der Entwicklung und der Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.

    (2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten der Künste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

    1. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17 a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

    2. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

    3. die Verbindung von Forschung und Lehre, die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

    4. die Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

    5. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997);

    6. das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

    7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

    8. die soziale Chancengleichheit;

    9. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

      (3) Die Universitäten der Künste haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

    10. der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Forschung;

    11. der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen Lehre;

    12. der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

    13. der Heranbildung und Förderung des hochqualifizierten Nachwuchses;

    14. der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung;

    15. der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und der Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

    16. der Weiterbildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der Künste;

    17. der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst, Forschung und Lehre;

    18. der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

    19. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

      Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

      § 2. (1) Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

      (2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien

      (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

      (3) Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.

      (4) Soweit in diesem Bundesgesetz „die Bundesministerin“ oder „der Bundesminister“ angeführt ist,

      ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.

      Teilrechtsfähigkeit

      § 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

    20. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

    21. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

    22. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

    23. dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger,

      Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

    24. Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;

    25. während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 4 BHG) refundiert werden;

    26. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,

      deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

    27. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

      (2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.

      (3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß

      § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

      Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

      (4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den...

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