Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4

    dieses Bundesgesetzes abzuschließen;“

  2. Nach dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

    „(1a) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß

    1. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1

    dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessoren zu verwenden.

    (1b) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit 1. die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und 2. die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind.

    Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.“

  3. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeiten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Untersuchungen und Befundungen“ eingefügt.

  4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    „§ 4a.  (1)  (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden,

    wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

    (2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1

    1. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

  5. § 13 Abs. 3 lautet:

    „(3)  (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen –

    Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

  6. Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

  7. Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

  8. Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.“

  9. § 14 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).“

  10. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort...

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