Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 258, über die Organisation der Universitäten, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 509/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 2 lit. c wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:,,

    d) Verträge über die Durchführung von Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen,

    wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.“

  2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    „§ 2a. (1) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft,

    Verkehr und Kunst Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen.

    (2)  (Verfassungsbestimmung) Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit zweckmäßig ist.

    (3) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.“

  3. Im § 15 Abs. 9 lautet der erste Satz wie folgt:,,

    Die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist, wobei jedoch im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT