Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert:

Im § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestellung von Gastprofessoren kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den Pflicht- und Wahlfächern erforderlich ist."

Artikeln

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft.

(2) Mit...

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