Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das BundesIehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungs

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

V Änderung des Pensionsgesetzes 1965

VI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes VIII Änderung des Richterdienstgesetzes IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes XI Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes XII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

XIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

XIV Änderung des Einsatzzulagengesetzes XV Änderung des Bezügegesetzes XVI Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953    XVIa Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983

Artikel Gegenstand XVII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes XVIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

XIX Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

XX Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften XXI Änderung des Berggesetzes 1975

XXII Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

XXIII Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes XXIV Änderung des Betriebshilfegesetzes XXV Karenzurlaubszuschußgesetz — KUZuG XXVI Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz XXVII Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes XXVIII Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes XXIX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes XXX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes XXXI Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes XXXII Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

XXXIII Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

XXXIV Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

XXXV Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird XXXVI Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

XXXVII Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen XXXVIII Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes XXXIX Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes XLII Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes XLIII Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995 XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Z2 lautet:

„2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften"

la. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 73 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Z2 und 3, § 112 Abs. 4 und § 131.

2. § 134 Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,"

3. Im § 163 entfallen die Abs. 3, 4 und 6. Die bisherigen Abs. 5, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „(3)" „(5)" und „(6)"

4. Im § 163 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt 1. im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH,

2. im Fall dés Abs. 2 monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat."

5. Nach § 247 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:

„5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER

§ 247a. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

6. Im 2. Abschnitt des Schlußteiles erhalten der 5. bis 10. Unterabschnitt die Bezeichnung „6." bis „11. Unterabschnitt"

7. Im § 278 Abs. 15 Z1 wird das Datum „1.Jänner 1993" durch das Datum „1.Dezember 1994" ersetzt.

8. Dem § 278 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:

1. § 19 Z2 mit I.Jänner 1995,

2. § 73 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Z2 und 3, § 112 Abs. 4, § 131, § 134 Z2, § 163 Abs. 3 bis 6, § 247a samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1.Mai 1995."

Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.43/ 1995, wird wie folgt geändert:

1. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 10, § 36 Abs. 2 Z1, § 94 Abs. 2 Z1.

2. § 4 lautet:

„Kinderzulage

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt — soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden Kinder:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27 Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es 1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3. nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4. nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder 5. nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(4) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 als erfüllt.

(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 folgendes:

1. Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 3 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

a) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder b) die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

2. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes.

3. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

4. Der Nachweiszeitraum wird verlängert durch a) eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

  1. Der Ablauf des Nachweiszeitraumes wird gehemmt durch

    1. Zeiten des Mutterschutzes oder b) Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

      (6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

      (7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27 Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn 1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und 2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

      (8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)...

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