Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstgesetz, das Bezügegesetz, das Einkommensteuergesetz 1972 und das Unvereinbarkeitsgesetz 1983 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Beamte, auf den § 17 oder § 19 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen,

    wenn er dies beantragt hat."

  2. § 16 Abs. 1 Z 2 erhält folgende Fassung:

    „2. im Falle des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt."

  3. Die §§ 17 bis 19 erhalten folgende Fassung:

    „Außerdienststellung

    § 17. (1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates,

    des Bundesrates oder eines Landtages ist,

    ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

    (2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten,

    der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil 1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;

  4. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder 3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,

    so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen,

    auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

    (3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2

    angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

    (4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung

    (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die oberste Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist,

    wenn es sich 1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

  5. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates zu hören.

    (5) Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Abs. 2 bis 4 auf den Beamten, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß

    mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.

    § 18. Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

    § 19. Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen."

  6. § 154 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Universitäts-(Hochschul-)Professoren, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

    eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes sind, sind nur hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor oder als Dekan einschließlich der in § 18 Universitäts-Organisationsgesetz erwähnten Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane und Kommissionen außer Dienst zu stellen. Eine Verfügung nach § 18

    hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu beinhalten."

    Artikel II Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 49/1983, wird wie folgt geändert:

  7. § 79 erhält folgende Fassung:

    „Außerdienststellung

    § 79. (1) § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 18

    und 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßnahme anzuwenden, daß anstelle einer Verfügung im Sinne des § 17 Abs. 2 oder 3 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist.

    (2) Dem § 17 Abs. 1 BDG 1979 ist bei der Geschäftsverteilung Rechnung zu tragen."

  8. § 80 wird aufgehoben.

  9. Der bisherige § 82 erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)". Der Punkt am Ende der Z 2 dieses Absatzes wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

    Dem Abs. 1 wird angefügt:

    „3. der Richter die Voraussetzungen eines der im

    § 17 Abs. 2 BDG 1979 angeführten Tatbestände erfüllt."

  10. Dem § 82 wird angefügt:

    „(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

    (3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig. Der Oberste Gerichtshof hat vor einer solchen Entscheidung dem gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BDG 1979 in Betracht kommenden Organ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist."

  11. § 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in

    § 17 oder § 19 BDG 1979 angeführten Funktionen innehat."

    Artikel III Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 49/1983, wird wie folgt geändert:

    An die Stelle des § 13 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:

    „(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates,

    Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß § 154 Abs. 4 BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in...

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