Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck „Für Personen" durch den Ausdruck „Für Inländer und für sonstige Personen" ersetzt.

2. Im § 4a Abs. 4 wird der Ausdruck „über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1" durch den Ausdruck „auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1" ersetzt.

3. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beamte, auf den § 17 oder § 19 Zl anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat."

4. § 14 Abs.7Z2 lautet: „2. Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522,"

5. Die §§ 18 und 19 lauten:

„§ 18. Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 19. Der Beamte, der 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder 2. Mitglied des Europäischen Parlaments ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen."

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."

7. Im § 38 Abs. 2-zweiter Satz entfällt die Wortgruppe „an einen anderen Dienstort".

8. § 41a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

1. für die Senate für Berufungswerber aus dem Personalstand der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmeryertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler."

9. § 41c Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

10. § 41 e Abs. 2 lautet:

•„(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen."

11. Im § 140 Abs. 3 werden die Worte

„für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde, der einen Einsatz von Organen .des öffentlichen Sicherheitsdienstes leitet Einsatzleiter"

durch die Worte

„für,den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär in den Gehaltsstufen 7 bis 10                                            Rat"                                                                   ;

ersetzt.

12. Die Überschrift vor § 145a lautet:

„Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen"

13. An die Stelle des § 145a Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Für die Beamten des Exekutivdienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Beamten der Verwendungsgruppe E 2b gebührt der im Abs. 1 vorgesehene Amtstitel „Revierinspektor" jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren.

(2

  1. Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier" vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz und Linz, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache."

    14. § 151 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

    15. § 151 Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.

    (3) Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls 1. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder 2. durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder 3. aus den im § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 angeführten Gründen."

    16. § 151 Abs. 7 lautet:

    „(7) Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Abs. 4 Z 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber."

    17 Dem § 151 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Abweichend vom Abs. 1 stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig."

    18. Im § 152 Abs. 1 lautet der die Verwendungsgruppe M BO 1 betreffende Teil der Tabelle:

    19. Im § 152a Abs. 1 lautet der die Verwendungsgruppe M ZO 1 betreffende Teil der Tabelle:

    20. Nach § 233 wird folgender § 233a eingefügt:

    „Versetzung in den Ruhestand

    § 233a. Ein Beamter, der dem im § 114 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides wirksam."

    21. § 240a Abs. 8 lautet:

    „(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes.der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

    22. Im § 253 Abs. 3 wird das Zitat „§ 140" durch das Zitat „§ 141" ersetzt.

    23. Im § 256 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 85 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975" durch den Ausdruck „Leiter einer Universitätsbibliothek im Sinne des § 78 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes" ersetzt.

    24. § 261 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

    25. Dem § 262 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat." '

    26. Die Überschrift vor § 264 lautet:

    „Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen"

    27 Im § 264 Abs. 1 werden ersetzt:

  2. der bisherige Amtstitel „Bezirksinspektor" durch den Amtstitel „Gruppeninspektor",

  3. der bisherige Amtstitel „Gruppeninspektor" durch den Amtstitel „Bezirksinspektor"

    28. Nach § 264 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2

  4. Abweichend vorn Abs. 1 ist für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in den im § 145a Abs. 2a angeführten Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier" vorgesehen."

    29. Im § 264 Abs. 4 und 5 wird der Amtstitel „Bezirksinspektor" jeweils durch den Amtstitel „Gruppeninspektor" ersetzt.

    30. Nach § 264 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

    „(5

  5. Wachebeamte der Dienststufen 2 und 3 der Verwendungsgruppe W 2 haben abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel zu fuhren, der sich für sie im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2a ergäbe, wenn dieser Amtstitel höher ist als der im Abs. 1 für ihre Dienststufe angeführte Amtstitel."

    31. Im § 278 Abs. 12 Z 1 lit. a wird das Zitat „§ 83 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3" durch das Zitat „§ 83 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4" ersetzt.

    32. Dem § 278 wird folgender Abs. 15 angefügt:

    „(15) Es treten in Kraft:

    1. § 240a Abs.8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.43/1995 mit 1. Jänner 1993,

    2. § 4a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.43/1995 mit 1. Jänner 1994,

    3. § 14 Abs. 2 und Abs. 7 Z 2, § 18, § 19, § 21 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 41a Abs. 4, § 41c Abs. 2, § 41e Abs. 2, § 140 Abs. 3, § 145a Überschrift und Abs. 1 bis 2a, § 151 Abs. 1 bis 3,7 und 9, § 152 Abs. 1, § 152a Abs. 1, § 233a samt Überschrift, § 253 Abs. 3, § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 262 Abs. 1, § 264 Überschrift und Abs. 1, 2a und 4 bis 5a, Anlage 1 Z 1.8.7 lit. f bis i, Z 2.3.5 lit. e und f, Z 3.3.2, Z 3.4.1 lit. d bis f und o, Z 3.5.2, Z 3.7.1 lit. k bis p, Z 3.7.2 lit. h und j, Z 3.7.3 lit. b bis e, Z 3.8.1 lit. h bis j, Z 3.8.2 lit. d bis f, Z 3.21 samt Überschrift, Z 3.23, Z 4.2 lit. e bis g, Z 4.16, Z 5.3 lit. e und f, Z 5.7, Z 8.10 lit. e, Z 9.4 lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.7 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c, Z 17a, Z 33.3a, Z 51.3 und Z 59.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT