Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz geändert wird (Patentgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, wird wie folgt geändert:

  1.   § 57 b Abs. 2 lautet:

    „(2) Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt ständig anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat sich am jeweils erforderlichen Arbeits- und Sachaufwand zu orientieren. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden."

  2.   § 57 b Abs. 3 entfällt.

  3.     § 58   werden   folgende   §§ 58 a   und   58 b angefügt:

    „§ 58 a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

  4. Â Â Service- und Informationsleistungen im Sinne des Abs. 2,

  5.   Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie 3.  Ausstellungen,- Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

    (2)   Der   Präsident   des   Patentamtes   hat   mit Verordnung diejenigen Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die vom Patentamt im Rahmen   seiner Teilrechtsfähigkeit  zu   erbringen sind. Bei der Bestimmung der einzelnen Service- und Informationsleistungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden.

    (3)  Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt:

  6.   Tätigkeiten gemäß Abs. 1, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung   im   Rahmen   der   Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen   der   Patentamtsverwaltung   an   Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

  7.   Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten   gemäß   Abs. 1    im   Zusammenhang stehen und 3.  mit  Genehmigung  des  Bundesministers  für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft   bei   Vereinen,   anderen Â...

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