Bundesgesetz, mit dem das Preistransparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestinimung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel U Das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 [ABl. L 61/34 vom 5. 3.1977 (im folgenden Entscheidung 77/190/EWG)] zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 [ABl. L140/4 vom 28. 5.1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3, der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist."

  2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)" durch die Wortfolge „der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3, der Beitrittsakte" ersetzt.

  3. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)" durch die Wortfolge „der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 (im folgenden Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4, der Beitrittsakte" ersetzt.

  4. In § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

  5. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, daß im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizi-

    tätsversorgungsunternehmens gemäß § 2 Abs, 2 dieses dem SAEG unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT