Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Â
Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 735/1995, wird wie folgt geändert: Â
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§ 3 lautet: Â
„§ 3. (1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Â
Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Â
(2) In Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Â
Staat und dem Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten dieser Büros werden Privilegien und Immunitäten in dem in Abs. 1 genannten Umfang eingeräumt.
(3) Anderen Bediensteten und Sachverständigen von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Â
Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Â
Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.“ Â
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Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Â
„§ 3a. Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer Â
Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich werden Privilegien und Â
Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder Â
bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.“
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Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt: Â
„§ 5a. (1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen, die in § 3 Abs. 2 genannten Büros, die Bediensteten dieser Einrichtungen und Büros und die in § 3a genannten Vertreter, Mitarbeiter und Büros Â
sind von allen Pflichtbeiträgen an die österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen befreit. Â
(2) Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Â
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Â
(3) Die in Abs. 2 genannten...
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