Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 330/1996, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 4 Z 3 wird die Wendung „der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.

  2. In § 3 Abs. 6 Z 1, § 118, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und in der Grundsatzbestimmung des § 30

    Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

  3. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41

    Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6,

    § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 und 2

    wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

    ersetzt.

  4. § 6 Abs. 3 lit. b lautet:

    „b) an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß.“

  5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.“

  6. Im § 10 Abs. 3 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

  7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß

    der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

  8. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.“

  9. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

  10. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

  11. § 17 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.“

  12. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“

  13. (Grundsatzbestimmung) Im § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

    „(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

  14. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

  15. (Grundsatzbestimmung) § 21 lautet:

    „§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;

    sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

  16. In § 22, § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 und § 131a Abs. 6 wird jeweils die Wendung

    „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

  17. Im § 23 Abs. 1 und 2 sowie in den Grundsatzbestimmungen des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4, der

    Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

  18. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „einem Polytechnischen Lehrgang“

    durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

  19. In der Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I sowie in der Grundsatzbestimmung des § 25 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule“ ersetzt.

  20. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet:

    „(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“

  21. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 lautet:,,

    (2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

    (3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf...

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