Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 766/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

  2. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

    Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

  3. als verbindliche Ãœbung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

    Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.“

  4. § 16 Abs. 1 lautet:

    „(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

  5. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

    Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

  6. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.“

  7. Im § 39 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.“

  8. Im § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

  9. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“

  10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3)

    Bedacht zu nehmen.“

  11. Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“

  12. § 53 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.“

  13. § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet:

    „eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“

  14. § 55a Abs. 1 lautet:

    „(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT