Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 63 a Abs. 2 lautet der zweite Halbsatz der Einleitung:

    „dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z l lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:"

  2. Im § 63 a Abs. 2 Z l wird nach lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

    ,,h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes), i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) ;"

  3. Dem § 63 a Abs. 12 wird angefügt:

    „Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z l lit. h und i die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich."

  4. Im § 63 a Abs. 14 wird vor dem letzten Satz eingefügt:

    „An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z l lit. h und i jedenfalls der Schulerhalter einzuladen."

  5. Im § 63 a Abs. 17 lautet der erste Satz:

    „Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen."

  6. Im § 64 Abs. 2 Z l wird nach lit. i der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

    ,,j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes), k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) ;"

  7. Dem § 64 Abs. 11 wird angefügt:

    „Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z l lit. j und k sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der...

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