Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1993, wird wie folgt geändert:

  1. In den § 3 wird als neuer Abs. 7 a eingefügt:

    „(7 a) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden,

    als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren."

  2.   Die Überschrift zu § 9 lautet:

    „Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung"

  3.    In   den   § 9   Abs. 1   wird   als   zweiter   Satz eingefügt:

    „In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann; in der Regel soll die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse vier Kinder nicht übersteigen."

  4.   In den § 9 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt:

    „(1 a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer Volksschule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule (Kooperationsklassen) geführt werden."

  5.   Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder — ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit — Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen."

  6.     Nach   § 12   wird   folgender   § 12 a   samt Überschrift eingefügt:

    „Betreuungsteil

    § 12 a. (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt 1. für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:

    1. Die Anmeldung kann anläßlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.

    b)  Die    Anmeldung    kann    sich    auf    alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.

    c)  Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

  7. für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:

    a)Â Â Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.

    b)Â Â Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.

    c)  Die Anmeldung gilt für die  Dauer des Besuches der betreffenden Schule.

    (2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen. Diese Abmeldung hat...

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