Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.“

  2. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist.“

  3. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung „in den Abs. 7 und 8“ durch die Wendung „in Abs. 8“ ersetzt.

  4. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.“

  5. § 26 Abs. 3 lautet:

    „(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.“

  6. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste...

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