Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

    „Begriffsbestimmungen

    § 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

    (2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.“

  2. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

    ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlussprüfungszeugnis“

    durch die Wendung „ein Zeugnis über die abschließende Prüfung“ ersetzt.

  3. Im § 23 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß § 25 Abs. 2“ durch die Wendung „gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2“ ersetzt.

  4. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“

  5. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung „im Abs. 3“ durch die Wendung „in den nachstehenden Absätzen“

    ersetzt.

  6. Im § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.“

  7. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung)

    ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand,

    der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein

    „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule.“

  8. Die Ãœberschrift des 8. Abschnittes lautet:

    „8. Abschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen“

  9. Die §§ 34 bis 41 samt Überschriften werden durch folgende §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 samt

    Ãœberschriften ersetzt:

    „Abschließende Prüfungen

    § 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus 1. einer Hauptprüfung oder 2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

    (2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

    (3) Hauptprüfungen bestehen aus 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und 2. einer mündlichen Prüfung.

    Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.

    Abschlussarbeit durchgeführt werden.

    (4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen)

    nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

    Prüfungskommission

    § 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung

    (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter.

    Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

    (2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

  10. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,

  11. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,

  12. der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und 4. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw.

    der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

    Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

    (3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

    (4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird

    – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte...

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