Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

  2. Vor dem 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) wird als Inhaltsverzeichnis eingefügt:

    ?Inhaltsverzeichnis
    Paragraf Gegenstand
    1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
    § 1. Geltungsbereich
    § 2. Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
    § 3. Personenbezogene Bezeichnungen
    § 4. Begriffsbestimmungen
    2. AbschnittAufnahme in die Schule
    § 5. Aufnahme als ordentlicher Studierender
    § 6. Aufnahme als außerordentlicher Studierender
    § 7. Aufnahmsverfahren
    3. AbschnittAufnahms- und Eignungsprüfungen
    § 8. Prüfungstermine
    § 9. Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
    § 10. Prüfungsergebnis
    4. AbschnittUnterrichtsordnung
    § 11. Modulbildung, Lehrfächerverteilung
    § 12. Stundenplan, individuelle Modulwahl
    § 13. Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
    § 14. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
    § 15. Schulveranstaltungen
    § 16. Unterrichtsmittel
    § 17. Unterrichtssprache
    5. AbschnittUnterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung
    § 18. Unterrichts- und Bildungsarbeit
    § 19. Leistungsfeststellung
    § 20. Leistungsbeurteilung
    § 21. Modulbeurteilung
    § 22. Information der Studierenden
    § 23. Kolloquien
    § 23a. Modulprüfungen
    § 24. Zeugnisse
    § 25. Schulbesuchsbestätigung
    6. AbschnittAufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
    § 26. Aufsteigen
    § 27. Erfolgreicher Abschluss
    § 28. Freiwilliges Wiederholen von Modulen
    § 30. Anrechnungen bei Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
    7. AbschnittHöchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
    § 31. Höchstdauer des Schulbesuches
    § 32. Beendigung des Schulbesuches
    8. AbschnittAbschließende Prüfungen; Externistenprüfungen
    § 33. Abschließende Prüfungen
    § 34. Prüfungskommission
    § 35. Prüfungstermine
    § 36. Zulassung zur Prüfung
    § 37. Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
    § 38. Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
    § 39. Prüfungszeugnisse
    § 40. Wiederholen von Teilprüfungen
    § 41. Zusatzprüfungen
    § 42. Externistenprüfungen
    9. AbschnittSchulordnung
    § 43. Pflichten der Studierenden
    § 44. Hausordnung
    § 45. Fernbleiben von der Schule
    § 46. Ausschluss von der Schule
    10. AbschnittFunktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
    § 47. Lehrer
    § 48. Kustos
    § 49. Werkstättenleiter und Bauhofleiter
    § 51. Abteilungsvorstand und Fachvorstand
    § 52. Studienkoordinator
    § 53. Schulleiter
    § 54. Lehrerkonferenzen
    11. AbschnittSchule und Studierende
    § 55. Rechte der Studierenden
    § 56. Studierendenvertreter
    § 57. Wahl der Studierendenvertreter
    § 58. Schulgemeinschaftsausschuss
    12. AbschnittErweiterte Schulgemeinschaft
    § 59. Kuratorium
    13. AbschnittVerfahrensbestimmungen
    § 60. Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden
    § 61. Verfahren
    § 62. Berufung
    § 63. Entscheidungspflicht
    § 64. Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse
    § 65. Aufbewahrung von Aufzeichnungen
    14. AbschnittSchlussbestimmungen
    § 66. Kundmachung von Verordnungen
    § 67. Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
    § 68. Schlussbestimmungen
    § 69. Inkrafttreten
    § 70. Vollziehung
  3. In § 4 Z 4 wird die Wortfolge ?im Klassenverband (Sozialphasen).? durch die Wortfolge ?in Sozialphasen,? ersetzt und es werden folgende Z 5 und folgender Schlusssatz angefügt:

    ?5. unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände.
    Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen.?
  4. § 5 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

    1. bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
    2. bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.?
  5. § 6 samt Überschrift lautet:

    ?Aufnahme als außerordentlicher Studierender

    § 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

    1. die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
    2. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

    (2) Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.

    (3) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

    (4) Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.?

  6. § 7 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.?

  7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten? durch die Wortfolge ?zuständige Bundesminister? geändert.

  8. § 11 samt Überschrift lautet:

    ?Modulbildung, Lehrfächerverteilung

    § 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).

    (2) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

    (3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.?

  9. § 12 samt Überschrift lautet:

    ?Stundenplan, individuelle Modulwahl

    § 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).

    (2) Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen...

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