Bundesgesetz vom 21. September 1951 über Wohnungsbeihilfen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck der Wohnungsbeihilfe.

§ 1. Zur Erleichterung des durch die Nachkriegsverhältnisse entstehenden erhöhten Wohnungsaufwandes ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Wohnungsbeihilfe zu gewähren.

Ausmaß.

§ 2. Die Wohnungsbeihilfe beträgt monatlich 30 S, wöchentlich 7 S, täglich 1 S.

Anspruchsberechtigung.

§ 3. Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben:

  1. Personen, die auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses oder als Heimarbeiter einen Anspruch auf Entgelt haben;

  2. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung haben;

  3. Personen, die auf Grund des Bauarbeiter-

    Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946, Anspruch auf Urlaubsentgelt haben;

  4. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)

    genuß oder eine ähnliche Versorgungsleistung haben;

  5. Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 184/1949,

    sowie während der Wartezeit;

  6. Empfänger wiederkehrender Geldleistungen aus der Sozialversicherung der im § 8

    Abs. 1 erster Satz des Sozialversicherungs-

    Anpassungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 189/

    1951, bezeichneten Art;

  7. Empfänger wiederkehrender Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung, sofern sie Ernährungszulage nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl.

    Nr. 219/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes,

    BGBl. Nr. 159/1951, beziehen;

  8. Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach den Bestimmungen des § 11

    Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

    Nr. 183/1947, in der Fassung der 6. Opferfürsorgegesetz-

    Novelle, BGBl. Nr. 160/

    1951;

  9. Empfänger wiederkehrender Geldleistungen aus der öffentlichen Fürsorge.

    Ausschluß vom Bezug.

    § 4. (1) Vom Bezug der Wohnungsbeihilfe sind Personen ausgeschlossen:

    1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie keinen selbständigen Haushalt führen;

    2. für die Kinderbeihilfe auf Grund des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird,

      soweit sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen;

    3. die auf Grund eines Ausgedinges Anspruch auf Unterkunft besitzen.

      (2) Anspruch auf Wohnungsbeihilfe besteht ferner nicht:

    4. gegenüber dem Dienstgeber bei Personen,

      denen auf Grund des Dienst- oder Lehrverhältnisses eine Dienst-, Natural- oder Deputatwohnung oder eine sonstige Unterkunft unentgeltlich beigestellt wird; dies gilt nicht, wenn die Unterkunft im Zusammenhange mit einer außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten Beschäftigung beigestellt wird oder durch Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt ist;

    5. gegenüber dem Sozialversicherungsträger,

      wenn der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen aus der Sozialversicherung a) selbständig erwerbstätig ist oder b) im Gebiet der Republik Österreich weder seinen ordentlichen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, wenn nicht zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmen oder c) nur auf Grund einer freiwilligen Versicherung die Leistung bezieht;

    6. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern wiederkehrender Geldleistungen aus der Opferfürsorge der in lit. a oder b der Z. 2 vorgesehene Tatbestand gegeben ist.

      Leistungsve...

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