Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 4 Abs. 1 ZI6 wird folgende Z17 angefügt: „17 Mechatronik"

  2. Am Ende des I. Abschnittes der Anlage wird nach „8. freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden" angefügt:

    „MECHATRONIK Erste Diplomprüfung:

  3. Mathematik 2. Informatik 3. Physik 4. Mechanik 5. Maschinenbau 6. Elektrotechnik 7  weitere Pflichtfächer bzw Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Mechatronik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Mechatronik erforderlich ist Zweite Diplomprüfung:

  4. Angewandte Mathematik 2. Informatik 3. Mechanik 4. Maschinenbau 5. Elektronik 6. Automationstechnik 7  weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus den Grundlagen-, Anwendungs-,

    Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Mechatronik erforderlich ist 8. gebundene...

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