Bundesgesetz, mit dem das Kunsthochschul-Studiengesetz und die Bundesgesetze über technische Studienrichtungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen :

Artikel I Das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „Geltungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) und die Akademie    der    bildenden    Künste    in    Wien    (§ 1

    Akademie-Organisationsgesetz 1988 — AOG, BGBl. Nr. 25/1988), im folgenden als „Hochschulen" bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen — Tech-StG 1990, BGBl. Nr. 373/1990, über das Studium der Architektur sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

  2.     In   § 5   Z 2   wird   der   Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  3. In § 7 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste)"    durch   den   Klammerausdruck   „(des Akademiekollegiums)" ersetzt.

  4.   § 8 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

    „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Studienplan im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder anderen Gesetzen oder Verordnungen steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist."

  5.    In   § 8   Abs. 8   wird   der  Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)"   sowie   der   Klammerausdruck „(Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegiums)" ersetzt.

  6.   In § 9 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „(vom   Professorenkollegium   der  Akademie   der bildenden Künste)" und „(Professorenkollegium)" jeweils durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  7. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abteilungskollegium, an der Akademie der bildenden Künste vom Professorenkollegium" durch „Abteilungskollegium (Akademiekollegium)" ersetzt.

  8.   §11 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule, Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung und österreichische Staatsbürger sein."

  9.   In § 12

    a) wird   vor   Abs. 1   folgender   neuer   Abs. 1 eingefügt:

    „(1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt und wählbar zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Studienkommission sind jene Hochschulangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erster Satz erfüllen und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger."

    b)  werden die bisherigen Absätze 1 und 2 als Abs. 2 und 3 bezeichnet und c)  entfällt der bisherige Absatz 3.

  10.   § 12 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Abteilungsleiter (Rektor der Akademie der bildenden Künste) zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 zweiter Satz sowie des Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."

  11.   § 16 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder teils Studienrichtungen der Hochschulen, teils solchen der Universitäten angehören, vom Rektor der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Studienprogrammes liegt, nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint, wenigstens ein Fach ein zentrales künstlerisches Fach ist und die Bestimmungen des §16 Abs. 2 und §18 Abs. 6 nicht ausreichen (Studium irregulare)."

  12.   In § 20 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  13.   In §21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  14. In § 22 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" jeweils durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  15.   §23 Abs. 3 lautet:

    „(3) Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt."

  16.   In § 23 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  17.   In § 27 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste)" durch den Klammerausdruck „(Akademiekollegium)" ersetzt.

  18.   In §30 Abs. 1 wird a)  nach dem Wort „ausländischen" das Wort „anerkannten" eingefügt und b)  folgender Satz angefügt:

    „Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anrechnung von Studien im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften, durch...

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