Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz ? KHStG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 54/1970, in der jeweils geltenden Fassung) und die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 237/1955), im folgenden als „Hochschulen"

bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der jeweils geltenden Fassung,

über die Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den Hochschulen sind:

  1. Die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre

    (Art. 17 Staatsgrundgesetz, RGBl.

    Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) sowie die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17 a Staatsgrundgesetz,

    RGBl. Nr. 142/1867 idF BGBl.

    Nr. 262/1982);

  2. die Lernfreiheit;

  3. die Offenheit für die Vielfalt der künstlerischen Richtungen und wissenschaftlichen Lehrmeinungen;

  4. die Verbindung der Pflege und Erschließung der Künste mit der Lehre sowie die Verbindung von Forschung und Lehre;

  5. das Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden;

  6. die Autonomie der Hochschulen.

    Ziele

    § 3. Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

  7. der Pflege und der Erschließung der Künste;

  8. der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten.

    Die Studierenden sind so auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, daß sie die Fähigkeit erwerben, den sich wandelnden Anforderungen der Berufspraxis gerecht zu werden;

  9. der Bildung durch Kunst; die Studierenden sollen sich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihrer Verantwortung gegenüber der demokratischen Republik

    Österreich und der menschlichen Gesellschaft bewußt werden. Sie sollen die Bedeutung der von ihnen gewählten Disziplin im Ganzen der Kunst sowie die Bedeutung der Kunst im Gesamtzusammenhang der Kultur begreifen lernen; sie sollen ferner den Wert einer aktiven Auseinandersetzung mit der Kunst für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit erfassen;

  10. der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen insbesondere durch Kurse und Lehrgänge.

    Obliegenheiten der akademischen Behörden und der Lehrer

    § 4. (1) Die akademischen Behörden haben im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, daß

  11. die Erfordernisse der Berufsvorbildung erfüllt werden;

  12. die Vielfalt künstlerischer Richtungen und wissenschaftlicher Lehrmeinungen gewährleistet wird;

  13. für die Weiterbildung der Absolventen vorgesorgt wird.

    (2) Die Studienkommission ist berechtigt, den Beratungen über die Studienpläne beruflich qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören,

    als Auskunftspersonen beizuziehen.

    (3) Die Hochschulprofessoren, Hochschuldozenten,

    Honorarprofessoren, Bundeslehrer, Vertragslehrer,

    Lehrbeauftragten, Gastprofessoren,

    Gastdozenten und Gastvortragenden sind im Rahmen ihres Faches bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.

    Sie haben auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen sowie bei Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern die künstlerische Entwicklung jedes einzelnen Studierenden so zu fördern, daß die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

    (4) Die Leiter von Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern haben am Beginn eines jeden Semesters den Inhalt der angekündigten Lehrveranstaltungen näher zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.

    (5) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) der Hochschulprofessoren Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Dabei ist die Bewilligung eines Urlaubes von der ordnungsgemäßen Fortführung des Unterrichtes abhängig zu machen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat die zur Sicherung der Forschungstätigkeit

    (Erschließung der Künste) erforderlichen personellen,

    finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

    Studierende

    § 5. Studierende sind:

  14. Ordentliche Hörer:

    Ordentliche Hörer sind Personen, die nach Erfüllung der in den §§ 23 und 24 angeführten Voraussetzungen den Abschluß eines ordentlichen Studiums oder eines Kurzstudiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Soweit in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, setzt die Aufnahme als ordentlicher Hörer die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus.

  15. Außerordentliche Hörer:

    Außerordentliche Hörer sind Personen, die das in der Z 1 angeführte Lebensalter erreicht haben und die auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden. Für Lehrgänge und Kurse kann die Altersgrenze vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe des Ausbildungszieles herabgesetzt werden.

  16. Gasthörer:

    Gasthörer sind Personen, die ein ordentliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sowie zur Teilnahme an Lehrgängen und Kursen zugelassen werden.

    Rechte und Pflichten der Studierenden

    § 6. (1) Die Studierenden haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen anderes ergibt, gleiche Rechte und Pflichten.

    (2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit; diese umfaßt das Recht,

  17. an der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, die Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sowie die Lehrveranstaltungen aus den übrigen Pflichtfächern ihrer Studienrichtung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 bis 6 und 8 zu wählen und zu inskribieren;

  18. Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern frei zu wählen und zu inskribieren sowie das Recht, Wahlfächer durch andere Wahlfächer gemäß § 16 Abs. 2 zu ersetzen;

  19. Lehrveranstaltungen aus Freifächern zu inskribieren;

  20. auch an anderen Hochschulen oder Universitäten Lehrveranstaltungen zu inskribieren und diese nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen;

  21. nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 die Bewilligung eines Studium irregulare zu beantragen;

  22. über den Stoff der inskribierten Vorlesungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis zum Ende des zweiten folgenden Semesters, Kolloquien abzulegen;

  23. die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden,

    nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;

  24. als ordentliche Hörer die im Rahmen der Diplomprüfungen zu bewältigenden Aufgaben aus einer Anzahl von Vorschlägen des zuständigen Lehrers auszuwählen sowie selbst Themen vorzuschlagen;

  25. als ordentliche Hörer zu Prüfungen und zur Erwerbung akademischer Grade zugelassen zu werden.

    (3) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren,

    sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr-

    und Forschungseinrichtungen der Hochschulen einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

    (4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt,

    Kolloquien, Ergänzungsprüfungen, Prüfungen im Rahmen von Lehrgängen und Kursen sowie Prüfungen gemäß § 49 Abs. 5 abzulegen.

    (5) Studien, die als außerordentlicher Hörer oder als Gasthörer abgelegt wurden, sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums weder anzurechnen noch in diese einzurechnen.

    Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen

    § 7. (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.

    (2) Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist,

    sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

    für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.

    (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen...

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